Mittwoch, August 29, 2007

Die Top-10 der VVG-Reform (Versicherungsvertragsgesetz)

Am 1.1.2008 tritt es in Kraft: Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). So hat es der Bundestag in seiner Sitzung vom 5.7.2007 beschlossen. Nunja, das Alte war ja auch schon rund 100 Jahre alt. Da kann man schon mal was Neues machen, oder?
Hier nun schon einmal die wichtigsten Änderungen, die das neue VVG bringen wird:

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherers
Nichts Neues? Doch schon: Bereits seit 22.05.2007 sind Versicherungsvermittler einer Beratungs- und Dokumentationspflicht unterworfen. Das neue VVG verpflichtet nun auch Versicherer ihre Beratungen entsprechend zu dokumentieren. Das gilt auch für Versicherer, die keine eigenen selbständigen Vermittler haben. Gleiche Rechte und Pflichten für alle. Es macht für den Kunden also keinen Unterschied, ob er zu einem freien Vermittler oder einen angestellten Mitarbeiter geht.

Vertragliche Obliegenheiten
Sollte der versicherte in Zukunft eine Obliegenheit verletzt haben, bedeutet dies nicht mehr zwingend den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes. Das neue Gesetz sieht eine Abstufung nach den Kriterien 'Einfache Fahrlässigkeit', 'Grobe Fahrlässigkeit' und 'Vorsätzliche Verletzung' vor. Nur die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bedeutet auch weiterhin den Totalverlust des Versicherungsschutzes.

Das Policenmodell fällt weg
In Zukunft sind dem Kunden bereits bei Antragsstellung sämtliche Verbraucherinformationen auszuhändigen. Das dürfte schon einige besondere Schwierigkeiten für den Versicherungsvertrieb mit sich bringen. Noch schlimmer wird es allerdings, weil das neue VVG eine rechtzeitige Aushändigung der Unterlagen vor Antragsstellung verlangt. 'Rechtzeitig' ist ein rechtlich ziemlich unbestimmbarer Begriff. Hier werden wohl erst die Gerichte entscheiden, was denn nun 'rechtzeitig' ist. Z. Zt. kursieren Gerüchte, daß man von einer 'Rechtzeitigkeit' nur dann ausgehen kann, wenn zwischen Aushändigung der Unterlagen und der Antragsstellung mindestens drei Tage vergangen sind. Das bedeutet: Für jeden Vertrag mindestens zwei Termine mit dem Kunden vereinbaren...

Grob fahrlässig
Bisher war der Versicherer von der Pflicht zur Leistung frei, wenn er dem Kunden eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nachweisen konnte. In Zukunft soll der Versicherer die Leistung nur noch um den Prozentsatz kürzen können, der dem Verschuldensgrad entspricht.

Kündigung von Versicherungsverträgen
Das neue VVG schafft ein unabdingbares Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten Vertragsjahres. Grundsätzlich sollen jedoch die beiden Vertragspartner weiterhin eine freie Wahl der Vertragsdauer haben.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht
Wonach der Versicherer nicht explizit schriftlich gefragt hat, ist uninteressant! Das Risiko für den Kunden, was er denn letzendlich wirklich angeben muß und was nicht, entfällt.

Die Unteilbarkeit der Prämie
Sie entfällt! Wird in Zukunft ein Versicherungsvertrag während des Vertragsjahres aufgehoben, muß der Kunde die Prämie auch nur bis zu diesem Tage zahlen.

Die vorläufige Deckung
Die vorläufige Deckungszusage wird Vertragsbestandteil, wenn Bezug auf die AVB genommen wird. Übrigens: Bisher war die vorläufige Deckungszusage nicht Bestandteil des alten VVG.

Nichtzahlung der Erstprämie
Der Versicherer kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer den Zahlungsverzug nicht zu verantworten hat.

Verjährung
Die Verjährungs- und Ausschlußfristen werden dem Zivilrecht angepasst. D.h., es gibt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die alte Regelung, nach der der Kunde spätestens nach 6 Monaten Klage auf Versicherungsleistung führen musste, entfällt damit.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz wird noch viel Arbeit mit sich bringen. Bis die ganzen neuen Regelungen in die IT-Systeme der Versicherer eingearbeitet sind, fließt noch viel Wasser den Rhein herunter. Es ist wohl auch zu befürchten, daß die Angebotsvielfalt der Produkte am Markt abnehmen wird. Die neuen Regelungen erschweren die Kalkulationsgrundlagen der Versicherer.

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